14.04.2021
Corona-Update vom 11.April - keine konkreten Neuerungen für den Sport
Update 11.April 2021 die 18.Corona-Landesverordnung (Teil 5 Sport und Freizeit § 10 Sport und vor allem Teil 9 Allgemeinverfügungen § 23) wird bis zum 25.April verlängert. Für den Sport gibt es keine grundsätzlichen Neuerungen. Die Einschränkungen werden durch die Inzidenzwerte bestimmt und entsprechende Regelungen müssen durch die Kreise/Städte festgelegt werden. Es gilt bei den 7-Tages-Inzidenzwerten an 3 aufeinanderfolgenden Tagen von: < 50: kontaktfreies Training und Wettkampf im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen einzeln oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands oder zusätzlich mit Personen eines weiteren Hausstands, höchstens jedoch mit insgesamt fünf Personen, zulässig. Im Vereinssportbetrieb ist kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebots sowie Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Freien zulässig. 50 - 100: Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Es gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung. Kontaktfreies Training ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig. Hierbei gilt das Abstandsgebot während des gesamten Trainings. Anlage 2 zu §23 Abs.3 100 - 200: Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur noch alleine, zu zweit oder mit den Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Es gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung. Anlage 3 zu §23 Abs.3 > 200: Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur noch alleine oder mit den Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Es gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung. Anlage 4 zu §23 Abs.3